Nach § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Vereinssatzung hat die Mitgliederversammlung auf der Sitzung vom 10.10.2017 folgende Ordnung für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschlossen:
- Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen soll sich nach der finanziellen Lage des Vereins richten und die persönliche wirtschaftliche Lage der Mitglieder berücksichtigen.
- Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird, mit Ausnahme von Änderungen gemäß § 4 Abs. 2, durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Alle Änderungen werden in dieser Ordnung festgehalten und allen Mitgliedern mitgeteilt.
- Es werden derzeit folgende jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben:
- Vollmitglieder: 180€
- Vollmitglieder (Studenten): 120€
- Vollmitglieder (Auszubildende): 120€
- Vollmitglieder (Schüler): 60€
- Familienmitgliedschaft : 250€
- Fördermitglieder: mindestens den doppelten Beitrag ihrer entsprechenden Stufe
- Es gilt folgender Aufnahmebeitrag: 0€
- Der Mitgliedsbeitrag muss bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf dem Vereinskonto eingegangen sein. Die Mitglieder haben hierfür Sorge zu tragen.
- Für das Jahr des Vereinseintritts ist der Mitgliedsbeitrag ab dem Eintrittsmonat anteilsmäßig in Zwölfteln des Jahresbeitrags zu entrichten.
- Falls nötig, können für bestimmte Vorhaben und Veranstaltungen Gelder für die Kostendeckung gesammelt werden. Dies hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.
- Als Zahlungsverzug wird eine Überschreitung des Überweisungs- bzw. Einzugsdatums von maximal drei Monaten toleriert. Bei Überschreitung dieser Frist können gemäß §14 Sanktionen verhängt werden.
- Änderungen an dieser Ordnung bedürfen der Zustimmung einer einfachen Mehrheit in der Mitgliederversammlung und müssen mit der Vereinssatzung vereinbar sein.
- Der Inhalt und eventuelle spätere Änderungen an dieser Ordnung sind allen Vereinsmitgliedern bekannt zu machen.