Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “hacKNology e.V.”
  2. Der Vereinssitz ist Konstanz.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, welche durch Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie durch interdisziplinären Wissensaustausch durchgeführt wird.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Regelmäßige öffentliche Treffen sowie die Bereitstellung der Infrastruktur an Interessierte (Werkstatt, Hard- und Software),
    2. Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen zur Funktionsweise und Entwicklung von elektronischen und informationstechnischen Systemen,
    3. Lernen durch Lehren als zentrales Weiterbildungselement,
    4. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich Informatik, Elektrotechnik und Informationstechnik mit dem Akzent auf die Förderung interdisziplinärer Arbeitsgruppen,
    5. Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
    6. Bereitstellung von technischer Ausrüstung und Arbeitsmitteln.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins mittragen und unterstützen wollen. Es sind dabei folgende Arten von Mitgliedschaften vorgesehen:
    1. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit unterstützen und dabei die vollen Pflichten eines Vereinsmitglieds übernehmen. Insbesondere wird von ihnen Mitarbeit, die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und die Ausübung des Stimmrechts erwartet.
    2. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch ihre Mitgliedschaft im Verein die Unterstützung des Vereinszwecks und der Vereinsziele erklären, aber auf die Ausübung der Rechte der aktiven Mitglieder, hier die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung, verzichten.
    3. Fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimmrecht zu erwerben.
  2. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
  3. Die aktive Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines aktiven Mitglieds mit Zustimmung zweier anderer aktiver Mitglieder durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein.
  4. Ein aktives Mitglied kann auf eigenen Antrag beim Vorstand in die außerordentliche Mitgliedschaft wechseln. Bei Nichterfüllung der oben angegebenen Pflichten eines aktiven Mitglieds über zwei aufeinanderfolgende ordentliche Mitgliederversammlungen ändert sich die Mitgliedschaft mit einer Entscheidung vom Vorstand in eine außerordentliche. Ein außerordentliches aber nicht förderndes Mitglied kann beim Vorstand die aktive Mitgliedschaft beantragen. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
    1. Der Austritt eines Gründungsmitglieds ist frühestens sechs Monate nach Eintrag des Vereins ins Vereinsregister möglich. Danach ist der Austritt zum Quartalsende möglich. Er erfolgt in formloser Textform gegenüber dem Vorstand.
    2. Der Austritt eines Mitglieds, ausgenommen Gründungsmitglieder, ist zum Quartalsende des Folgemonats möglich. Er erfolgt in formloser Textform gegenüber dem Vorstand.
  6. Das Instrument des Vereinsausschlusses ist kritischen Situationen vorbehalten, wobei grundsätzlich der Klärung zur Güte der Vorrang zu gewähren ist. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung. Gründe für einen Ausschluss können sein
    1. ein schwerer Verstoß eines Mitglieds gegen die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen sowie Ziele und Zwecke des Vereins nach einem erfolglosen Versuch der Klärung, sowie
    2. ein trotz mehrfacher Mahnung bestehender Rückstand an Beitragszahlungen über einen Zeitraum von 3 Monaten. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  7. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 4 Beiträge

  1. Der Verein erhebt einen Aufnahme- und einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
    1. Die Genehmigung des Finanzberichtes.
    2. Die Wahl und Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder.
    3. Die Bestellung von Finanzprüfern.
    4. Die Möglichkeit der Satzungsänderungen.
    5. Die Genehmigung der Beitragsordnung.
    6. Die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
    7. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
    8. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    9. Die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in formloser Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliedsversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.
  4. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird einen Protokollführer bestimmt. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Protokollführer schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  5. Jedes aktives Mitglied hat eine Stimme.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus drei Mitgliedern (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister). Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich aus.
  3. Besteht der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.
  4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.
  5. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, in formloser Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  8. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 8 Finanzprüfer

  1. Zur Kontrolle der Haushaltführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Die Finanzprüfer müssen keine Vereinsmitglieder sein.

§ 9 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
  3. Die Haftung des Vorstands wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der auf der Mitgliedsversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsmäßigen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort in freier Textform mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zur Förderung der Forschung, Wissenschaft und Bildung zu verwenden hat.